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Vollständiges Kopieren eines Buches für den rein privaten Gebrauch auf einem Kopiergerät eines Dritten (z.B. Bibliothek) (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 URG).

Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a URG darf der Nutzer ein Werk vollständig kopieren, wenn er dies für seinen privaten Gebrauch macht (privater Eigengebrauch). Diese Schrankenbestimmung gilt allerdings nur so weit, als er für das Kopieren sein eigenes Kopiergerät verwendet. Sobald er das Kopiergerät eines Dritten, beispielsweise der Bibliothek oder des Copyshops benutzt (Art. 19 Abs. 2 URG), fällt die Werknutzung nicht mehr unter den privaten Eigengebrauch. Zwar darf der Nutzer das Kopiergerät des Dritten für die Ausübung seines privaten Eigengebrauchs nutzen, aber die Privilegierung der “vollständigen Vervielfältigung” fällt dabei weg. Der Nutzer darf demnach das Werk nur noch unvollständig kopieren (Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 lit. a URG). Anders ist es nur im Falle eines sog. vergriffenen Werkes, liegt ein solches vor, darf dieses vollständig kopiert werden (Art. 19 Abs. 3 lit. a URG).

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